Pflegereform PNOG: Was gilt bei Pflegehilfsmitteln?

Pflegereform PNOG: Was gilt bei Pflegehilfsmitteln?

Wer nach „pflegereform pflegehilfsmittel“ sucht, möchte meist wissen: Bleibt die monatliche Unterstützung für Handschuhe, Desinfektion und Co. erhalten? Hintergrund ist der Referentenentwurf zum Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG). Er sieht vor, den bisherigen eigenen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel neu zu regeln. Fünf Verbände der Gesundheitswirtschaft schlagen deshalb Alarm. Hier steht, was bekannt ist, was das für Sie bedeutet und was heute unverändert gilt.

Was der Referentenentwurf zum PNOG vorsieht

Bislang haben Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, zum Beispiel Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder Desinfektionsmittel. Nach dem Referentenentwurf soll dieser eigenständige Sachleistungsanspruch entfallen. Für Pflegegrad 1 würde der bisherige Zugang wegfallen. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sollen die Mittel in allgemeine Budgets integriert werden.

Wichtig: Es handelt sich um einen Referentenentwurf, nicht um ein beschlossenes Gesetz. Der Entwurf kann sich im weiteren Verfahren noch ändern. Stand heute gilt die bestehende Regelung.

Warum Verbände den Infektionsschutz in Gefahr sehen

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI), der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed), der Deutsche Apothekerverband (DAV), der Industrieverband Hygiene & Oberflächenschutz (IHO) und der Verband Versorgungsqualität Homecare (VVHC) kritisieren den Entwurf gemeinsam. Ihr Argument: Hygieneprodukte würden in einem pauschalen Budget mit anderen Unterstützungs- und Haushaltsleistungen um begrenzte Mittel konkurrieren.

Rund 5,6 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, die meisten werden zu Hause versorgt. Eine Schwächung der Infektionsprävention erhöht aus Sicht der Verbände das Risiko vermeidbarer Wundinfektionen, Harnwegsinfektionen, Pneumonien und schwerer Krankheitsverläufe. Die Verbände fordern deshalb:

  • den bestehenden Sachleistungsanspruch für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beizubehalten,
  • Pflegehilfsmittel zur Infektionsprävention weiterhin klar zweckgebunden abzusichern,
  • Patienten- und Versorgungssicherheit zum Maßstab der Pflegereform zu machen,
  • Basishygiene und Infektionsschutz als Teil der kritischen Infrastruktur im Gesundheits- und Pflegesystem anzuerkennen.

Was heute für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt

Aktuell übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wenn ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zu Hause stattfindet. Das gilt bereits ab Pflegegrad 1. Der Betrag ist zweckgebunden und kein Bargeld. Typische Produkte sind:

  • Einmalhandschuhe und Waschhandschuhe
  • Hände- und Flächendesinfektion sowie Desinfektionstücher
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Einweg-Bettschutzeinlagen
Frontida bietet außerdem eine desinfizierende Handcreme und eine Handseife an. Beide sind von der BAuA als Desinfektionsmittel mit Zweckbestimmung Händedesinfektion zugelassen und deshalb über die Pflegekasse erstattungsfähig. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zur desinfizierenden Handcreme als Pflegehilfsmittel.

Wiederverwendbare, waschbare Bettschutzeinlagen sind ein eigener Anspruch und laufen nicht über das Monatsbudget. Wie das funktioniert, erklärt der Artikel zu Bettschutzeinlagen von der Pflegekasse.

Was Betroffene und Angehörige jetzt tun können

Aus dem Entwurf folgt noch kein Handlungsdruck, denn der Anspruch besteht unverändert. Sinnvoll ist trotzdem:

1. Den Anspruch weiter nutzen. Wer die 42 Euro im Monat nicht abruft, verschenkt Leistung der Pflegekasse. Über die digitale Beantragung lässt sich die Pflegebox ohne Papierkram anfordern. Auf der Seite zur Pflegebox finden Sie die Details.
2. Die Gesetzgebung verfolgen. Ob und in welcher Form die Neuregelung kommt, entscheidet sich im weiteren Verfahren. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich Änderungen abzeichnen.
3. Bedarf realistisch einschätzen. Handschuhe, Desinfektion und Schutzkleidung sind kein Luxus, sondern Basishygiene. Gerade bei Inkontinenz, Wundversorgung oder Infektanfälligkeit zählt jedes Produkt.

Häufige Fragen zur Pflegereform und Pflegehilfsmitteln

Fällt die Pflegebox ab Pflegegrad 1 weg?
Nach dem Referentenentwurf würde der bisherige Zugang für Pflegegrad 1 entfallen. Beschlossen ist das nicht. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt die aktuelle Regelung.

Muss ich jetzt etwas tun, um meinen Anspruch zu sichern?
Nein, ein Stichtag gibt es nicht. Wer den Anspruch hat, sollte ihn aber regelmäßig nutzen und die Beantragung nicht aufschieben.

Wo erfahre ich, wenn sich etwas ändert?
Wir halten diesen Beitrag aktuell und berichten über relevante Änderungen bei Pflegehilfsmitteln.

Stand: Oktober 2026. Quelle der Verbandsposition: Mitteilung von BPI, BVMed, DAV, IHO und VVHC, über das Deutsche Ärzteblatt berichtet am 24. September 2026.

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