Wenn ein Angehöriger zu Hause gepflegt wird, gibt es ohnehin viel zu organisieren: Medikamente, Termine, Unterstützung im Alltag und oft auch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Die Pflegeberatung nach §37.3 (Beratungseinsatz) ist dabei kein zusätzlicher Papierkram ohne Nutzen. Sie hilft dabei, die häusliche Pflege sicher zu gestalten - und sie ist für viele Pflegegeldempfänger verpflichtend.
Der Beratungseinsatz findet regelmäßig statt und wird in der Regel direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Für Sie und Ihre Angehörigen entstehen keine Kosten. Entscheidend ist nur, die passende Frist einzuhalten und den Nachweis rechtzeitig an die Pflegekasse weiterzugeben.
Was ist die Pflegeberatung nach § 37.3?
Der Beratungseinsatz ist ein Gespräch mit einer qualifizierten Pflegefachkraft. Er soll sicherstellen, dass die Pflege zu Hause gut funktioniert, pflegende Angehörige nicht allein gelassen werden und sich Risiken früh erkennen lassen. Die Fachkraft schaut nicht nach Fehlern und bewertet nicht, ob Ihre Familie „gut genug“ pflegt. Im Mittelpunkt steht die Frage: Was würde den Pflegealltag konkret erleichtern und sicherer machen?
Rechtsgrundlage ist § 37 Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs XI. Die Beratung richtet sich vor allem an Menschen, die Pflegegeld beziehen und zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden. Auch bei einer Kombinationsleistung kann ein Beratungseinsatz erforderlich sein. Das ist dann der Fall, wenn neben einem ambulanten Pflegedienst weiterhin anteilig Pflegegeld bezogen wird.
Die Beratung kann in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Das ist meist sinnvoll, weil die Pflegefachkraft die tatsächliche Situation vor Ort sieht: Gibt es Stolperfallen? Ist das Bad praktisch nutzbar? Fehlen Hilfsmittel für Hygiene, Mobilität oder den Schutz der pflegenden Person? Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Beratung per Videokonferenz möglich. Gerade bei einer akuten Veränderung der Pflegesituation ist der persönliche Termin zu Hause jedoch häufig hilfreicher.
Für wen ist der Beratungseinsatz Pflicht?
Die verbindlichen Termine richten sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 oder 3 muss die Beratung einmal je Kalenderhalbjahr erfolgen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 ist sie einmal je Kalendervierteljahr vorgeschrieben.
Wer ausschließlich Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt und kein Pflegegeld erhält, muss den Beratungseinsatz normalerweise nicht verpflichtend wahrnehmen. Eine freiwillige Beratung ist dennoch möglich und oft sinnvoll - etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, bei zunehmender Demenz oder wenn Angehörige merken, dass die tägliche Pflege zu viel wird.
Die Fristen werden leicht unterschätzt. Ein Termin im Januar ersetzt beispielsweise nicht automatisch die Beratung für das gesamte Jahr. Bei Pflegegrad 2 oder 3 brauchen Sie einen Nachweis für das erste und einen für das zweite Kalenderhalbjahr. Bei Pflegegrad 4 oder 5 sind vier Beratungseinsätze pro Jahr nötig.
Was passiert beim Termin zu Hause?
Ein Beratungseinsatz dauert häufig etwa eine Stunde, abhängig von der Situation und den Fragen der Familie. Die Pflegefachkraft spricht mit der pflegebedürftigen Person und den Menschen, die im Alltag helfen. Es geht um praktische Lösungen, nicht um eine Prüfung mit Punktesystem.
Typische Themen sind der Umgang mit Inkontinenz, Hautschutz, Körperpflege, Ernährung, Sturzrisiken, Lagerung, Demenz oder die Entlastung der Angehörigen. Auch die Frage, ob der bestehende Pflegegrad noch zur aktuellen Situation passt, kann angesprochen werden. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand spürbar, kann ein Antrag auf Höherstufung der richtige nächste Schritt sein.
Oft zeigt sich im Gespräch, dass kleine Veränderungen viel bewirken. Vielleicht erleichtert ein Duschhocker die Körperpflege, ein Hausnotruf schafft Sicherheit bei Alleinlebenden oder ein fester Vorrat an Einmalhandschuhen und Desinfektionsmitteln reduziert Stress im Alltag. Die Beratung kann außerdem auf Leistungen hinweisen, die bisher nicht genutzt werden - etwa Pflegekurse, Verhinderungspflege, Tagespflege oder einen Entlastungsbetrag.
Am Ende dokumentiert die Pflegefachkraft den Termin. Sie erhalten einen Nachweis beziehungsweise die Beratungsstelle übermittelt die Bestätigung an die Pflegekasse. Fragen Sie kurz nach, wie der Versand erfolgt. So vermeiden Sie, dass eine erledigte Beratung wegen eines fehlenden Nachweises später doch Rückfragen auslöst.
Was geschieht, wenn der Beratungseinsatz fehlt?
Die Pflegekasse erinnert in vielen Fällen an den fälligen Termin. Darauf sollte man reagieren, auch wenn gerade wenig Zeit bleibt. Wird die vorgeschriebene Pflegeberatung wiederholt nicht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld zunächst kürzen und später vollständig entziehen.
Das muss nicht passieren. Wenn ein Termin wegen Krankheit, Urlaub oder einer kurzfristigen Belastung nicht möglich war, hilft es, frühzeitig einen neuen Termin zu vereinbaren und die Pflegekasse bei Bedarf zu informieren. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag des Halbjahres oder Quartals. Pflegedienste und Beratungsstellen sind gerade zum Fristende oft stark ausgelastet.
Wer darf die Beratung durchführen?
Den Beratungseinsatz übernehmen zugelassene ambulante Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen oder entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen. Sie können den Dienst in Ihrer Nähe selbst auswählen. Ein Wechsel ist möglich, wenn Sie sich bei einem anderen Anbieter besser aufgehoben fühlen oder einen Termin schneller benötigen.
Achten Sie bei der Terminvereinbarung darauf, ausdrücklich nach einer „Pflegeberatung nach § 37.3“ oder einem „Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI“ zu fragen. So ist von Anfang an klar, dass es sich um den kassenfinanzierten Pflichttermin handelt - nicht um eine private, kostenpflichtige Beratung.
Den Termin für die Versorgung nutzen
Der Beratungseinsatz ist eine gute Gelegenheit, die Versorgung als Ganzes anzuschauen. Viele Familien kümmern sich erst dann um Hilfsmittel, wenn etwas plötzlich fehlt. Planbarer ist es, regelmäßig zu prüfen: Sind genug Verbrauchsprodukte vorhanden? Hat sich der Bedarf bei Inkontinenzartikeln verändert? Braucht die pflegebedürftige Person mehr Sicherheit, wenn sie allein unterwegs ist?
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad in häuslicher Pflege monatlich bis zu 42 Euro über die Pflegekasse erhalten. Dazu gehören je nach Bedarf beispielsweise Einmalhandschuhe, Waschhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, Mundschutz, Hände- und Flächendesinfektion sowie Desinfektionstücher. Eine zuverlässige Zusammenstellung kann die Pflegefachkraft im Beratungsgespräch anregen.
Frontida unterstützt bei der regelmäßigen Versorgung mit der Pflegebox und übernimmt auf Wunsch die Beantragung bei der Pflegekasse - ohne Papierkram und mit bundesweiter Lieferung. Wichtig ist, dass die Zusammenstellung zum tatsächlichen Bedarf passt. Ändert sich die Pflegesituation, sollte auch die Versorgung angepasst werden.
So behalten Sie Fristen und Unterlagen im Blick
Ein einfacher Kalendereintrag verhindert viel Ärger. Tragen Sie den nächsten möglichen Beratungstermin direkt nach dem aktuellen Einsatz ein - mit einer Erinnerung einige Wochen vorher. Bewahren Sie Bestätigungen und Schriftverkehr mit der Pflegekasse an einem festen Ort auf. Das kann ein Ordner in der Wohnung sein oder eine digitale Ablage, auf die auch Angehörige Zugriff haben.
Wenn mehrere Familienmitglieder helfen, sollte klar sein, wer den Termin vereinbart und wer beim Gespräch dabei sein möchte. Gerade die Person, die täglich pflegt, kennt die größten Belastungen. Sie darf offen sagen, wenn etwas nicht mehr leistbar ist. Gute Pflege zu Hause bedeutet nicht, alles allein schaffen zu müssen, sondern Unterstützung rechtzeitig anzunehmen.
Der Beratungseinsatz schafft Raum für genau diese Gespräche. Nutzen Sie ihn deshalb nicht nur als Pflichttermin für das Pflegegeld, sondern als feste Gelegenheit, den Alltag für die pflegebedürftige Person und für sich selbst ein Stück leichter zu machen.

